Weiter ergibt sich aus der Begründung im Umkehrschluss auch, welche Tätigkeiten von der Staatsanwaltschaft als nicht entschädigungspflichtig angesehen werden. Zwar hat die Staatsanwaltschaft sich nicht im Detail zu den einzelnen im LKB des Beschwerdeführers aufgeführten Positionen geäussert, dies ist jedoch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch nicht erforderlich. Wie sich aus den zuvor in E. 4.3.1 gemachten Ausführungen ergibt, muss die entscheidende Behörde nicht jedes einzelne Parteivorbringen ausdrücklich widerlegen;