4.3.2 Diesen Vorgaben genügt der staatsanwaltschaftliche Entscheid. Der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung lässt sich entnehmen, welche der von der Verteidigung geltend gemachten Tätigkeiten entschädigt werden und wieviel Zeitaufwand die Staatsanwaltschaft dafür jeweils als angemessen erachtet, bzw. für welche Aufwendungen dieser als überhöht angesehen wird. Weiter ergibt sich aus der Begründung im Umkehrschluss auch, welche Tätigkeiten von der Staatsanwaltschaft als nicht entschädigungspflichtig angesehen werden.