Damit verletze sie die ihr obliegende Prüf- und Begründungspflicht. Namentlich lasse sich der Begründung nicht entnehmen, nach welchen Kriterien die Kürzungen insgesamt vorgenommen und insbesondere die ausgewiesenen Aufwände bezüglich der beiden aufwändigen Verfahren vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht als zu hoch taxiert worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft «die aus den amtlichen Akten ersichtlichen Leistungen» aufliste und offenbar nur diese als entschädigungspflichtig qualifiziere. 4.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art.