Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Kostenentscheids zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dazu bringt er im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe die eingereichte detaillierte Kostennote nicht geprüft und nicht angegeben, welche der 77 im Leistungskontoblatt (LKB) enthaltenen Aufwandpositionen konkret aus welchen Gründen nicht entschädigungspflichtig und deshalb gekürzt worden seien. Damit verletze sie die ihr obliegende Prüf- und Begründungspflicht.