, für welche ein Zeitaufwand von je einer Stunde angemessen erscheint, um übliche Anwaltskorrespondenz ohne besondere Schwierigkeiten. Ein zusätzlicher Aufwand von 3 Stunden erscheint für die Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft und ein Aufwand von 4 Stunden für zusätzliche diverse Besprechungen und Korrespondenzen mit dem Mandanten angemessen. Insgesamt ist ein Zeitaufwand von 41 Stunden unter Berücksichtigung der Schwere des Falles, des Umfanges des Dossiers und der Anzahl der Verfahrenshandlungen (eine Einvernahme, zwei Entsiegelungsverfahren) gerechtfertigt.