Ein Aufwand von 18 Stunden erscheint für das Redigieren der beiden Stellungnahmen angemessen, zumal für das Aktenstudium bereits 10 Stunden angerechnet wurden. Bei den restlichen Eingaben handelt es sich mit Ausnahme des Schreibens vom 17. Mai 2021 betreffend der Unverwertbarkeit der Aussagen aus der Hausdurchsuchung und vom 07. März 2023 betreffend der Stellungnahme zur Anzeige E.________, für welche ein Zeitaufwand von je einer Stunde angemessen erscheint, um übliche Anwaltskorrespondenz ohne besondere Schwierigkeiten.