Für die Einvernahme vom 11. Mai 2021 erscheint ein Zeitaufwand von 4 Stunden (inkl. Vor- und Nachbesprechung), d.h. das doppelte der effektiven Einvernahmedauer, angemessen, wobei zur im Protokoll vermerkten Einvernahmedauer von 1.5 Stunden eine halbe Stunde für das Verlesen des Protokolles dazugerechnet wurde. Die geltend gemachten 4:30 Stunden sind demnach um eine halbe Stunde zu kürzen, zumal A.________ die Aussage grösstenteils verweigerte. Für das Studium der Akten erscheinen 10 Stunden angemessen, zumal zwei der drei Bundesordner, welche die Akten umfassen, aus Beilagen zur Anzeige bestehen. Von den insgesamt rund 43 Seiten Eingaben an die Staatsanwaltschaft, welche Rechtsanwalt