Erfahrungsgemäss beläuft sich der effektive anwaltliche Aufwand im Vergleich zur reinen Präsenzzeit an Einvernahmen auf etwa das Doppelte (vgl. Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 19.07.2006, AK Nr. 2006/283, S. 9). Was vorliegend die Bedeutung und den Schwierigkeitsgrad des Falles betrifft, so sind die sich in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen als durchschnittlich einzustufen.