Die Staatsanwaltschaft erachtete einen Aufwand von total 45 Stunden als angemessen und kürzte das geltend gemachte Honorar auf CHF 10'056.30 (45 Stunden à CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 337.30 und 7.7 % MWST). Zur Begründung führte sie Folgendes aus: […] Nach Art. 41 Abs. 3 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) bestimmt sich der Parteikostenersatz innerhalb des Rahmentarifs gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Den Beschuldigten werden ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung, Betrug und weitere Delikte vorgeworfen.