1.1 des KS Nr. 15). 3.3 Die Reisezeit eines Anwalts ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen. Je nach Dauer der Reise bzw. der unproduktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF 300.00 zu gewähren. Folgende Abstufungen sind für die Hin- und Rückreise gesamthaft vorzunehmen, wobei die Reisezeiten zusammenzuzählen sind (vgl. Ziff. 2 des KS Nr. 15): - CHF 50.00 für eine Reisezeit unter einer Stunde;