In ihrer Stellungnahme vom 7. November 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. November 2023 nahm und gab der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel. Mit Schreiben vom 17. November 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein.