(2) Das amtliche Honorar des Beschwerdeführers für das Strafverfahren BM 21 9884 sei auf CHF 20'853.20 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) festzusetzen. Es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juni 2022 ein Vorschuss von CHF 14’628.70 ausbezahlt wurde. Rechtsanwalt B.________ sei somit der restanzliche Betrag von CHF 6'224.50 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWSt) zu bezahlen. (3) Eventualiter sei Dispositivziffer 5 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Oktober 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung der amtlichen Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.