Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 453 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Baloun Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Beschwerdeführer Gegenstand Entschädigung amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Ver- untreuung, Betrugs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 16. Oktober 2023 (BM 21 9884) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ und C.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Verun- treuung, Betrugs, evtl. Urkundenfälschung, Sachentziehung, Verletzung des Ge- schäftsgeheimnisses, übler Nachrede, evtl. Verleumdung, Irreführung der Rechts- pflege, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge ein (Ziff. 1 und 2 der Einstellungsverfügung). Das Honorar der amtlichen Verteidigung von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde auf CHF 10'056.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass mit Verfügung vom 8. Juni 2022 bereits ein Vorschuss von CHF 14'628.70 bezahlt worden war und der amtliche Verteidiger der Staatsanwalt- schaft somit einen Betrag von CHF 4'572.40 zurückvergüten müsse (Ziff. 5 der Einstellungsverfügung). Am 30. Oktober 2023 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) ein und beantragte was folgt: (1) Dispositivziffer 5 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Ok- tober 2023 sei aufzuheben. (2) Das amtliche Honorar des Beschwerdeführers für das Strafverfahren BM 21 9884 sei auf CHF 20'853.20 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) festzusetzen. Es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juni 2022 ein Vorschuss von CHF 14’628.70 ausbezahlt wurde. Rechtsanwalt B.________ sei somit der restanzliche Betrag von CHF 6'224.50 (inkl. Aus- lagen und 7.7 % MWSt) zu bezahlen. (3) Eventualiter sei Dispositivziffer 5 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Ok- tober 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung der amtlichen Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST). In ihrer Stellungnahme vom 7. November 2023 beantragte die Generalstaatsan- waltschaft unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungs- verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. No- vember 2023 nahm und gab der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel. Mit Schreiben vom 17. November 2023 reichte der Be- schwerdeführer seine Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein. 2. Gegen den Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 453 Abs. 1 der Strafprozessordung [StPO; SR 312.0] i.V.m. aArt. 135 Abs. 3 Bst. a sowie aArt. 393 Abs. 1 Bst. a und aArt. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 2 162.11]). Der Beschwerdeführer hat durch die erfolgte Kürzung seines amtlichen Honorars ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des Entscheids und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die amtliche Entschädigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Das Bundesge- richt entwickelte Grundsätze für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts muss gesamthaft gesehen angemessen sein, sie darf jedoch tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsbeistand (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; 132 I 201 E. 7.3.4). Die Entschädigung ist so zu bemes- sen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.). Sie muss sich in der Grössenordnung von CHF 180.00 pro Stunde (zzgl. MWST) bewegen (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verord- nung über die Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwaltes auf CHF 200.00 festgesetzt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwäl- ten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikos- tenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Für Strafrechtssachen ist dieses in Art. 17 f. der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverord- nung, PKV; BSG 168.811) geregelt. 3.2 Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streit- sache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Das Obergericht des Kantons Bern hat im Kreisschreiben Nr. 15 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforde- rungsrecht vom 21. Januar 2022, Ziff. 1.1. (nachfolgend: KS Nr. 15; abrufbar im In- ternet unter http://www.justice.be.ch > Zivil- und Strafgerichtsbarkeit > Kreisschrei- ben und Musterformulare), festgehalten, dass die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwandes die Bekanntgabe des vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwandes voraussetzt. Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festlegung der Entschädigung ist hernach vom Zeitauf- wand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächli- chen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledi- gung des Geschäftes benötigt. Die Bedeutung der Sache für die Klientschaft ist nach objektivem Massstab zu gewichten. Im Einzelnen ist der Zeitaufwand für die folgenden Vorkehrungen zu berücksichtigen: Sachverhaltsmässige Instruktion (Ak- tenstudium, Besprechungen mit Klientschaft sowie allenfalls nötige zusätzliche Ab- klärungen wie die Befragung von Fachleuten, der Beizug von Fachliteratur oder ein Augenschein), Prüfung der Rechtsgrundlagen, das Abfassen von Eingaben, die 3 Vorbereitung von Verhandlungen inklusive Plädoyer, die Teilnahme an den Ver- handlungen, die Entgegennahme und Lektüre des Urteils und gegebenenfalls auch die zu dessen Vollzug notwendigen Schritte. Bezüglich Aktenstudium kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen. Nicht als gebotener Zeitaufwand zu entschädigen sind dagegen administrative Ar- beiten (insb. Dossiereröffnung, Rechnungsstellung, Archivierung, blosses Weiterlei- ten von Doppeln). Diese Arbeiten sind bereits im Stundenansatz enthalten und nicht separat zu vergüten (Ziff. 1.1 des KS Nr. 15). In Strafsachen soll die Teilnahme an Untersuchungshandlungen berücksichtigt werden, wenn die pflichtgemässe Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eine sol- che erfordert. Besuche der beschuldigten Person in der Strafanstalt bzw. im Unter- suchungsgefängnis sind zu berücksichtigen, soweit sie zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person notwendig sind. Dagegen ist hinsichtlich des Zeitaufwan- des, den ein Verteidiger für soziale Tätigkeiten im Interesse des Beschuldigten er- bringt, eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Die Tätigkeit des Anwaltes hat sich auf die Interessenwahrung als Prozessvertreter im Verfahren selbst zu konzentrie- ren (Ziff. 1.1 des KS Nr. 15). Auszugehen ist vom für die betreffende Art von Verfahren nach allgemeiner Erfah- rung üblichen Durchschnittsaufwand. Wesentliche Abweichungen nach unten oder nach oben müssen sich entweder klar aus den Akten ergeben oder besonders be- gründet werden (Ziff. 1.1 des KS Nr. 15). 3.3 Die Reisezeit eines Anwalts ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzu- schlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen. Je nach Dauer der Reise bzw. der unproduktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF 300.00 zu gewähren. Folgende Abstufungen sind für die Hin- und Rückreise gesamthaft vorzunehmen, wobei die Reisezeiten zusammenzuzählen sind (vgl. Ziff. 2 des KS Nr. 15): - CHF 50.00 für eine Reisezeit unter einer Stunde; - CHF 75.00 für eine Reisezeit ab einer Stunde; - CHF 150.00 für eine Reisezeit ab zwei Stunden; - CHF 225.00 für eine Reisezeit ab drei Stunden; - CHF 300.00 für eine Reisezeit ab vier Stunden. 3.4 Der Beschwerdekammer in Strafsachen kommt bei der Überprüfung des angefoch- tenen Entscheids volle Kognition zu (Art. 393 Abs. 2 StPO). Sie übt diese aber in Ermessensfragen praxisgemäss mit einer gewissen Zurückhaltung aus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 157 vom 4. Juli 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; siehe auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 39 zu Art. 393 StPO sowie GUIDON, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 und 18a zu Art. 393 StPO). 4 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner redigierten Kostennote vom 18. September 2023 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ein Honorar von total CHF 20'853.20 (CHF 19'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 362.30 und 7.7 % MWST) geltend, wobei er den von ihm geleisteten Gesamtaufwand auf insgesamt 92 Stunden bezifferte. Die Staatsanwaltschaft erachtete einen Aufwand von total 45 Stunden als angemessen und kürzte das geltend gemachte Honorar auf CHF 10'056.30 (45 Stunden à CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 337.30 und 7.7 % MWST). Zur Begründung führte sie Folgendes aus: […] Nach Art. 41 Abs. 3 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) bestimmt sich der Parteikostenersatz in- nerhalb des Rahmentarifs gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Den Beschuldigten werden ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung, Betrug und weitere Delikte vorgeworfen. Aufgrund der Schwere der Vorwürfe war der Beizug einer Verteidigung gerechtfertigt. Mit Blick auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen wäre es (alternativ zur Einstellung) zu einer Verhand- lung vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts gekommen. Mit einer schwereren Strafe wäre nicht zu rechnen gewesen, selbst wenn man von einem Deliktsbetrag von CHF 400’000.00 ausgeht. Gemäss Art. 17 lit. b und e Parteikostenverordnung (PKV) beträgt das Honorar in Fällen, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erledigt werden, 25% bis 100% des Honorars gemäss lit. b (CHF 500.00 bis CHF 25’000). Falls es zu einer Verhandlung vor Kollegialgericht gekommen wäre, wäre der Strafrahmen CHF 2’000.00 bis CHF 50’000.00. Ein Zuschlag von bis zu 100% auf das Hono- rar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 9 PKV). Innerhalb des durch die Minimal- und die Maximalansätze gegebenen Rahmens bemisst sich das Honorar des amtlichen Anwaltes nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Kantonales Anwaltsgesetz, KAG). Erfahrungsgemäss beläuft sich der effektive anwaltliche Aufwand im Vergleich zur reinen Präsenzzeit an Einvernahmen auf etwa das Doppelte (vgl. Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 19.07.2006, AK Nr. 2006/283, S. 9). Was vorliegend die Bedeutung und den Schwierigkeitsgrad des Falles betrifft, so sind die sich in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen als durchschnittlich einzustufen. Obwohl die gesamten Akten drei Bundesordner (zwei breite und ein schmaler Bundesordner) umfas- sen, ist auch der Aktenumfang als durchschnittlich einzustufen, da zwei Bundesordner aus Beilagen zur Anzeige bestehen. Honorar Rechtsanwalt B.________ In seiner Honorarnote vom 07. Juni 2023 macht Rechtsanwalt B.________ einen Gesamtaufwand von 84 Stunden zu je CHF 250.00 geltend. Rechtsanwalt B.________ erbrachte die folgenden, aus den Akten ersichtlichen Leistungen: - Einvernahme von A.________ vom 11. Mai 2021, Dauer von 09.15 Uhr bis 10.45 Uhr, 1.5 Stun- den. Vor der Einvernahme fand eine Besprechung von Rechtsanwalt B.________ mit seinem Mandanten statt. 5 - Eingabe vom 17. Mai 2021, 3 Seiten, betreffend Unverwertbarkeit der Aussagen. - Eingabe an das Zwangsmassnahmengericht (Siegelungsverfahren) vom 01. Juni 2021, 11 Sei- ten. - Gesuch um 2. Siegelung vom 12. Juli 2021, 2 Seiten. - Eingabe an das Zwangsmassnahmengericht (Siegelungsverfahren) vom 28. Juli 2021, 15 Seiten. - Eingabe vom 06. Oktober 2021, 1 Seite, betreffend Antrag Löschung Daten. - Eingabe vom 18. Februar 2022, 2 Seiten, betreffend Ersuchen um Zustellung einer Sistierungs- verfügung. - Eingabe vom 24. Mai 2022, 2 Seiten, betreffend Anfrage Sachstand und Vorschuss. - Eingabe vom 07. Juni 2022, 1 Seite, betreffend Nachfrage Sachstand und Vorschuss. - Eingabe vom 25. Oktober 2022, 2 Seiten, betreffend Antrag auf Einstellung und Desinteresser- klärung. - Eingabe vom 09. Februar 2023, 1 Seite, betreffend Anfrage Sachstand. - Eingabe vom 07. März 2023, 2 Seiten, betreffend Stellungnahme zur Anzeige E.________/Einigung. - Eingabe vom 07. Juni 2023 zur angesetzten Frist 318 StPO und Kostennote, 1 Seite. Für die Einvernahme vom 11. Mai 2021 erscheint ein Zeitaufwand von 4 Stunden (inkl. Vor- und Nachbesprechung), d.h. das doppelte der effektiven Einvernahmedauer, angemessen, wobei zur im Protokoll vermerkten Einvernahmedauer von 1.5 Stunden eine halbe Stunde für das Verlesen des Protokolles dazugerechnet wurde. Die geltend gemachten 4:30 Stunden sind demnach um eine halbe Stunde zu kürzen, zumal A.________ die Aussage grösstenteils verweigerte. Für das Studium der Ak- ten erscheinen 10 Stunden angemessen, zumal zwei der drei Bundesordner, welche die Akten um- fassen, aus Beilagen zur Anzeige bestehen. Von den insgesamt rund 43 Seiten Eingaben an die Staatsanwaltschaft, welche Rechtsanwalt B.________ verfasste, sind die beiden Stellungnahmen im Entsiegelungsverfahren inhaltlich relevant und mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden. Rechtsanwalt B.________ macht diesbezüglich für das erste Entsiegelungsverfahren ein Zeitaufwand von rund 26 Stunden geltend. Für das zweite Ent- siegelungsverfahren macht Rechtsanwalt B.________ ein Zeitaufwand von rund 15 Stunden geltend. Ein Aufwand von insgesamt 41 Stunden für die beiden Stellungnahmen ans Zwangsmassnahmenge- richt ist deutlich überhöht. Ein Aufwand von 18 Stunden erscheint für das Redigieren der beiden Stel- lungnahmen angemessen, zumal für das Aktenstudium bereits 10 Stunden angerechnet wurden. Bei den restlichen Eingaben handelt es sich mit Ausnahme des Schreibens vom 17. Mai 2021 betref- fend der Unverwertbarkeit der Aussagen aus der Hausdurchsuchung und vom 07. März 2023 betref- fend der Stellungnahme zur Anzeige E.________, für welche ein Zeitaufwand von je einer Stunde an- gemessen erscheint, um übliche Anwaltskorrespondenz ohne besondere Schwierigkeiten. Ein zusätz- licher Aufwand von 3 Stunden erscheint für die Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft und ein Aufwand von 4 Stunden für zusätzliche diverse Besprechungen und Korrespondenzen mit dem Man- danten angemessen. Insgesamt ist ein Zeitaufwand von 41 Stunden unter Berücksichtigung der Schwere des Falles, des Umfanges des Dossiers und der Anzahl der Verfahrenshandlungen (eine Einvernahme, zwei Entsie- gelungsverfahren) gerechtfertigt. Für die Prüfung der Kostennote und das Verfassen der Stellung- nahme vom 18. September 2023 wird ein Zeitaufwand von 4 Stunden angerechnet. Auch hier er- scheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 8 Stunden überhöht. Insgesamt ergibt dies somit ein Zeitaufwand von 45 Stunden, welche Rechtsanwalt B.________ entschädigt werden. Pro Stunde wird gemäss der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV) amt- 6 lich bestellte Anwälte ein Stundensatz von CHF 200.00 bezahlt, was ein Betrag von CHF 9'000.00 er- gibt. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 337.30 (CHF 258.80 für Kopien und CHF 78.50 für Porto, Telefon, Fax und E-Mail) sind nicht zu beanstanden und werden in dieser Höhe ausgerichtet, was insgesamt eine Entschädigung von CHF 10’056.30 ergibt, welche Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ entrichtet wird (CHF 9’337.30 plus 7.7% Mehrwertsteuer). CHF 14’628.70 wurden als Vorschuss bereits bezahlt (Verfügung vom 08. Juni 2022). Die Bevor- schussung erfolgte unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen, allenfalls abweichenden Festlegung des amtlichen Honorars. Demzufolge hat Rechtsanwalt B.________ ein Betrag von CHF 4'572.40 an die Staatsanwaltschaft zurück zu vergüten. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die amtliche Entschädigung in Anbetracht des beson- deren Rechtsverhältnisses zwischen dem Staat und dem amtlichen Anwalt einer Prüfpflicht untersteht. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeu- tung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. vorne E. 3.1. f.). Entschädigungspflichtig sind nur je- ne Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1). Die Staatsanwaltschaft hat sich demnach zu Recht näher mit den vom Beschwerdeführer geltenden gemachten Aufwänden auseinanderge- setzt. Hinzu kommt, dass in der Honorarnote vom 18. September 2023 für einen Gesamtaufwand von 92 Stunden ein Honorar von CHF 19'000.00 (ohne Auslagen und MWST) geltend gemacht wird. Der anwendbare Stundenansatz bei amtlichen Mandaten beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (vgl. dazu auch vorne, E. 3.1). Auf- gerechnet auf 92 Stunden ergäbe dies somit ein Honorar von CHF 18'400.00 (ohne Auslagen und MWST). Das in Rechnung gestellte Honorar ist daher bereits aus diesem Gesichtspunkt zu hoch, und es war angezeigt, dass die Staatsanwaltschaft dieses zumindest im Umfang von CHF 600.00 kürzt. 4.3 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Kostenentscheids zunächst eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dazu bringt er im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe die eingereichte detaillierte Kostennote nicht geprüft und nicht angegeben, welche der 77 im Leistungskontoblatt (LKB) enthaltenen Auf- wandpositionen konkret aus welchen Gründen nicht entschädigungspflichtig und deshalb gekürzt worden seien. Damit verletze sie die ihr obliegende Prüf- und Be- gründungspflicht. Namentlich lasse sich der Begründung nicht entnehmen, nach welchen Kriterien die Kürzungen insgesamt vorgenommen und insbesondere die ausgewiesenen Aufwände bezüglich der beiden aufwändigen Verfahren vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht als zu hoch taxiert worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft «die aus den amtlichen Ak- ten ersichtlichen Leistungen» aufliste und offenbar nur diese als entschädigungs- pflichtig qualifiziere. 4.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO) umfasst die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu 7 begründen (vgl. Art. 80 Abs. 2 StPO). Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sa- che an die höhere Instanz weiterziehen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Wie jedes behördliche Handeln hat auch der Motivationsaufwand sachbezo- gen und verhältnismässig zu sein (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, 141 IV 249 E. 1.3.1, 139 IV 179 E. 2.2, 138 IV 81 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.7, 6B_1315/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 1.6, je mit Hinweisen; VEST in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 107 StPO). 4.3.2 Diesen Vorgaben genügt der staatsanwaltschaftliche Entscheid. Der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung lässt sich entnehmen, welche der von der Verteidigung geltend gemachten Tätigkeiten entschädigt werden und wieviel Zeitaufwand die Staatsanwaltschaft dafür jeweils als angemessen erachtet, bzw. für welche Aufwendungen dieser als überhöht angesehen wird. Weiter ergibt sich aus der Begründung im Umkehrschluss auch, welche Tätigkeiten von der Staats- anwaltschaft als nicht entschädigungspflichtig angesehen werden. Zwar hat die Staatsanwaltschaft sich nicht im Detail zu den einzelnen im LKB des Beschwerde- führers aufgeführten Positionen geäussert, dies ist jedoch zur Wahrung des rechtli- chen Gehörs auch nicht erforderlich. Wie sich aus den zuvor in E. 4.3.1 gemachten Ausführungen ergibt, muss die entscheidende Behörde nicht jedes einzelne Partei- vorbringen ausdrücklich widerlegen; auch würden Ausführungen zu jeder der im LKB enthaltenen 77 Positionen den Rahmen eines sachbezogenen und verhält- nismässigen Motivationsaufwandes sprengen. Hinzu kommt, dass aus dem LKB des Beschwerdeführers zwar hervorgeht, welche Art von Aufwendungen getätigt wurden, sich daraus aber oftmals nicht abschliessend ermitteln lässt, wie viel Zeit für eine bestimmte Tätigkeit genau verwendet wurde. Der Grund dafür liegt darin, dass grösstenteils mehrere Aufwände zusammen aufgeführt und mit einem Stun- dentotal angegeben werden. Beispielhaft seien hier die beiden Positionen vom 12. Juli 2021 genannt: - «AS Verfügung von STA BEMI; Durchsuchungsbefehl; Siegelung wird verlangt, Tf an STA BEMI, F.________ und KAPO BE; Tf mit Klient» - «Tf an STA F.________ und Klient; AS Durchsuchungsbefehl; Bf an StA F.________ und E- Mail/Tf an POL G.________, Frau H.________» Diese beiden Aufwandpositionen werden mit einem totalen Zeitaufwand von 1 Stunde bzw. 1 Stunde und 30 Minuten verrechnet. Eine Einschätzung, welcher Anteil des verrechneten Zeitaufwands genau auf welche der aufgeführten Tätigkei- ten fällt, ist schlicht nicht möglich. Der den Kostenentscheid fällenden Behörde bleibt daher bei der Honorarüberprüfung letztlich keine andere Möglichkeit, als die einzelnen Tätigkeiten – wie beispielsweise das Aktenstudium oder den Kontakt mit 8 dem Klienten – zusammenzufassen und dafür einen angemessenen Zeitaufwand festzulegen. Dieses Vorgehen ist zudem auch mit Blick auf KS Nr. 15 gerechtfer- tigt, wonach der von der amtlichen Verteidigung mitgeteilte Zeitaufwand bei der Festsetzung des Zeitaufwandes als Hilfsgrösse dient. 4.3.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Ent- scheid fälschlicherweise noch seine Kostennote vom 7. Juni 2023 erwähnt und of- fenbar nicht erkannt, dass er am 18. September 2023 eine redigierte Kostennote eingereicht habe, die diejenige vom 7. Juni 2023 ersetze. Dazu ist festzuhalten, dass die Honorarnote vom 7. Juni 2023 in der angefochtenen Verfügung zwar tatsächlich noch erwähnt wird, sich jedoch auch daraus keine Verletzung des recht- lichen Gehörs ableiten lässt. Da sich die Staatsanwaltschaft in der Begründung der Einstellungsverfügung auch zur Prüfung der Kostennote und dem Verfassen der Stellungnahme vom 18. September 2023 – und damit zu Aufwänden, die erst in der redigierten Honorarnote geltend gemacht wurden – äussert, darf davon ausgegan- gen werden, dass sie die Kostennote von 18. September 2023 für ihren Entscheid ebenfalls berücksichtigt hat. 4.3.4 Der Beschwerdeführer führt zur Verletzung des rechtlichen Gehörs zudem den Entscheid der Beschwerdekammer BK 21 166 vom 24. August 2021 an. Dort war die Ausgangslage jedoch eine andere. Der Stundenaufwand war unter Hinweis auf vergleichbare Fälle und die Schadensminderungspflicht der amtlichen Verteidigung im Sinne einer Gesamtbetrachtung um 200 Minuten gekürzt worden, ohne dass Rückschlüsse darauf möglich waren, welche Tätigkeiten in den 200 Minuten enthal- ten sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie bereits zuvor erwähnt, lässt sich durch den Abgleich der Begründung des Kostenentscheids der Staatsanwaltschaft mit dem LKB ermitteln, welche Aufwände von der Staatsanwaltschaft nicht als ent- schädigungspflichtig angesehen werden. Ob die staatsanwaltschaftlichen Kürzun- gen zurecht erfolgt sind, wird in der Folge zu prüfen sein. 4.4 Zu diesem Zweck ist zunächst der anwendbare Tarifrahmen zu bestimmen. Dem Beschuldigten wurden ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung, Betrug, evtl. Urkundenfälschung, Sachentziehung, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, üble Nachrede, evtl. Verleumdung, Irreführung der Rechtspflege, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge vorgeworfen. Selbst wenn man von einem der Höhe der geltend ge- machten Zivilforderung entsprechenden Deliktsbetrag von CHF 400'000.00 aus- geht, scheint die staatsanwaltschaftliche Annahme vertretbar, dass beim nicht vor- bestraften Beschuldigten voraussichtlich keine zwei Jahre übersteigende Strafe zu erwarten gewesen und es – wäre das Verfahren nicht eingestellt worden – zu einer Anklage vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts gekommen wäre. Der vorlie- gend anwendbare Tarifrahmen richtet sich daher nach Art. 17 Abs. 1 lit. b und e PKV und beträgt CHF 125.00 bis CHF 25'000.00. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Bemessung des amtlichen Honorars nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, 9 der Aktenumfang sei leicht überdurchschnittlich und die Schwierigkeit des Prozes- ses sowie die Bedeutung der Streitsache seien überdurchschnittlich. In Bezug auf den Aktenumfang ist vorab festzuhalten, dass die der Beschwerde- kammer vorliegenden Akten – entgegen den Ausführungen in der Einstellungsver- fügung – nicht drei, sondern vier Bundesordner (zwei breite und zwei schmale Ord- ner) umfassen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Aktenumfang als durch- schnittlich einzustufen ist; auch bei vier Aktenbänden kann noch nicht von einem überdurchschnittlich umfangreichen Verfahren ausgegangen werden. Daran ver- mag auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass mit der Straf- anzeige überdurchschnittlich viele Beilagen eingereicht wurden, nichts zu ändern, zumal die Beilagen Bestandteil der vier Ordner bilden und sich durch diese insofern am Gesamtumfang der Akten nichts ändert. Weiter teilt die Beschwerdekammer die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass auch in Bezug auf die Schwierigkeit des Prozesses von einem durchschnittlichen Fall auszugehen ist. Der Beschwerdeführer bringt dazu zunächst vor, es seien gleich zwei Siegelungsverfahren zu bestreiten gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Gegenzug dazu vergleichsweise wenige Verfahrenshandlungen stattfanden; so musste der Beschwerdeführer beispielsweise nur an einer einzigen Einvernahme teilnehmen. Zudem führt der Beschwerdeführer aus, die Privatklägerin habe aus- sergewöhnlich viele Straftatbestände angezeigt, es seien spezialgesetzliche Kenntnisse erforderlich gewesen (UWG und BVG) und dem Beschuldigten seien Vorwürfe im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Co- Geschäftsfüh- rer der I.________ (Stiftung) gemacht worden. Ferner seien Vermögensdelikte Ver- fahrensgegenstand gewesen, deren Beurteilung grundsätzlich komplizierter sei, verbunden mit der adhäsionsweisen Geltendmachung einer Zivilforderung von CHF 400'000.00. Auch diese Umstände vermögen jedoch keine überdurchschnittli- che Schwierigkeit des Prozesses zu begründen, zumal das vorliegende Verfahren letztlich mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossen wurde und es insofern noch nicht erforderlich war, sich mit der Anwendung der spezialgesetzlichen Be- stimmungen sowie der geltend gemachten Zivilforderung abschliessend auseinan- derzusetzen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch der Beschwerdeführer selbst in seiner ersten eingereichten Kostennote vom 7. Juni 2023 noch von einer durchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses ausgegangen war und diese erst in der revidierten Kostennote vom 18. September 2023 als überdurchschnittlich ein- stufte. Was sich dazwischen an der Schwierigkeit des Falles geändert haben soll, ist nicht ersichtlich, zumal bereits am 16. März 2023 die beabsichtigte Verfahrens- einstellung angekündigt worden war und sich danach sicherlich keine rechtlich oder tatsächlich komplexen Fragen mehr gestellt haben, deren Abklärung noch geboten gewesen wäre. Hingegen ist die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die Bedeutung der Streit- sache als leicht überdurchschnittlich zu beurteilen ist. Vor dem Hintergrund, dass das vorliegende Strafverfahren in engem Zusammenhang mit der beruflichen Situa- tion des Beschuldigten stand, dürfte die Streitsache für ihn im Vergleich zu anderen beschuldigten Personen nach objektivem Massstab tatsächlich belastender und in- sofern bedeutsamer gewesen sein. Allerdings kann hier nur von einer leichten 10 Überdurchschnittlichkeit ausgegangen werden, zumal sich in diesem Zusammen- hang primär arbeitsrechtliche Fragen – wie beispielsweise die vom Beschwerdefüh- rer in seiner Kostennote vom 18. September 2023 zur Bedeutung der Streitsache erwähnte missbräuchliche Arbeitgeberkündigung – gestellt haben dürften, die aus- serhalb des Strafverfahrens zu klären waren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der massgebliche Durchschnittsaufwand bei einer Grössenordnung von CHF 12'500.00 liegt. Mit Blick auf die leicht über- durchschnittliche Bedeutung der Streitsache erscheint eine moderate Erhöhung auf CHF 15'000.00 gerechtfertigt. 4.5 Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte amtliche Honorar von CHF 19'000.00 (ohne Auslagen und MWST) liegt damit klar über der im vorliegen- den Verfahren zu beachtenden Obergrenze von CHF 15'000.00 und wurde insofern zurecht gekürzt. Es stellt sich jedoch die Frage, in welchem Umfang die Kürzungen gerechtfertigt sind, zumal die Staatsanwaltschaft nur von einer durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache ausging und das von ihr als angemessen erachtete Ho- norar mit CHF 9'000.00 (ohne Auslagen und MWST) einiges unter der Obergrenze des vorliegend anwendbaren Tarifrahmens liegt. 4.6 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass von der Staatsanwaltschaft meh- rere im LKB ausgewiesene, für die sorgfältige Mandatsführung erforderliche Auf- wandpositionen gänzlich unberücksichtigt geblieben seien. Gleicht man die Be- gründung der Honorarkürzung mit den im LKB aufgeführten Tätigkeiten ab, so muss tatsächlich davon ausgegangen werden, dass folgende Aufwände von der Staatsanwaltschaft nicht als entschädigungspflichtig erachtet wurden, zumal sich dazu in der angefochtenen Einstellungsverfügung keinerlei Ausführungen finden: - Kontakte mit der Polizei; - Telefonate mit der Staatsanwaltschaft; - Telefonate mit dem Zwangsmassnahmengericht; - Kontakt mit Verteidigerin des Mitbeschuldigten; - Korrespondenz mit den Rechtsanwälten J.________ und K.________. Nach Ansicht der Beschwerdekammer handelt es sich dabei durchaus um verfah- rensrelevante und somit zumindest grundsätzlich entschädigungspflichtige Tätig- keiten. In der Folge sind diese Aufwände daher genauer anzuschauen und es ist festzulegen, welcher Zeitaufwand dafür geboten erscheint. 4.6.1 Bezüglich Kontakt mit der Polizei sind aus dem LKB drei Telefonate und zwei Mail- kontakte ersichtlich. Ein Aufwand von 10 Minuten pro Telefonat und damit ein Ge- samtaufwand von 30 Minuten für den Kontakt mit der Polizei erscheint angemes- sen. Darin ist auch die Zeit für die beiden E-Mails inkludiert, zumal es sich bei der einen um eine eingehende E-Mail handelt und unmittelbar im Nachgang an die zweite E-Mail ein Telefonat mit der Polizei stattfand. 4.6.2 Im LKB sind weiter 15 Telefonate mit der Staatsanwaltschaft aufgeführt. Auch hier erscheint ein Aufwand von 10 Minuten pro Telefonat angebracht, zumal durch die amtliche Verteidigung im Anschluss an die Telefongespräche teilweise auch noch ein Brief an die Staatsanwaltschaft verschickt wurde. Der angemessene Ge- 11 samtaufwand für die Telefonate mit der Staatsanwaltschaft beläuft sich daher ge- samthaft auf 2 Stunden 30 Minuten. 4.6.3 Aus dem LKB sind zudem drei Telefonate mit dem ZMG ersichtlich. Auch hier er- scheint ein Aufwand von 10 Minuten pro Telefonat angemessen, was einen Ge- samtaufwand von 30 Minuten ergibt. 4.6.4 Weiter ist aus dem LKB ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mehrfach Kontakt mit Rechtsanwältin D.________, der Verteidigerin des Mitbeschuldigten seines Kli- enten, hatte. Dazu ist festzuhalten, dass in Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen eine gewisse Koordination unter den Verteidigern sicherlich sinnvoll und damit geboten sein kann. Der Beschwerdeführer macht jedoch 11 Telefonate und drei E-Mailkontakte mit der Verteidigerin des Mitbeschuldigten geltend. Dieser Auf- wand erscheint deutlich zu hoch. Hinzu kommt, dass zwei der im LKB aufgeführten Telefonate zu einem Zeitpunkt stattfanden, als der bevorstehende Abschluss des Verfahrens bereits angekündigt war. Zu diesem Zeitpunkt stand daher bereits fest, dass das Verfahren eingestellt werden wird, weshalb diese beiden Telefonate für eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten nicht mehr erforderlich erscheinen. Insgesamt erscheint ein Aufwand von 1 Stunde und 30 Minuten für die Koordinati- on zwischen den beiden Verteidigern ausreichend. 4.6.5 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Korrespondenz mit den Rechts- anwälten J.________ und K.________ (Privatklägerin) betreffend Formulierung und Abgabe der Desinteressenerklärung vom 22. September 2022 sei von der Staatsanwaltschaft unberücksichtigt geblieben. Dazu ist festzuhalten, dass sich der angefochtenen Verfügung zur Korrespondenz mit den Rechtsanwälten der Privat- klägerschaft in der Tat nichts entnehmen lässt. Da diese Korrespondenz in sehr engem Zusammenhang mit der Eingabe des Beschwerdeführers betreffend Desin- teresseerklärung und Einstellung des Verfahrens steht, wird darauf erst nachfol- gend (E. 4.7.4, zweiter Abschnitt) näher eingegangen. 4.6.6 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, auch die Korrespondenz mit Rechts- anwalt L.________ habe die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus dem LKB keine Position ersichtlich ist, die auf eine direk- te Korrespondenz mit Rechtsanwalt L.________ schliessen lässt. Rechtsanwalt L.________ wird darin zwar zweimal erwähnt (am 10.02.2023 «Tf von StA F.________; Sistierungsantrag von RA L.________» und am 15.02.2023 «AS Ver- fügung STA BEMI und Eingabe RA L.________»), dass ein direkter schriftlicher oder telefonischer Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und ihm stattgefun- den hätte, geht aus diesen Einträgen jedoch nicht hervor. Insofern hat die Staats- anwaltschaft zurecht keinen Aufwand für Korrespondenz mit Rechtsanwalt L.________ berücksichtigt. 4.6.7 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zusammengefasst, dass für die von der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigten Kontakte mit der Polizei, Telefonate mit der Staatsanwaltschaft, Telefonate mit dem Zwangsmassnahmengericht sowie Te- lefonate und E-Mails mit der Verteidigerin des Mitbeschuldigten ein Aufwand von insgesamt fünf Stunden gerechtfertigt erscheint und dem Beschwerdeführer zu entschädigen ist. Der darüber hinausgehende für die genannten Tätigkeiten gel- 12 tend gemachte Aufwand erweist sich hingegen als nicht geboten und kann daher nicht entschädigt werden. 4.7 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass von der Staatsanwaltschaft der Zeitauf- wand für mehrere von ihm erbrachte Tätigkeiten zu Unrecht gekürzt worden sei. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe den Aufwand für die von ihm geltend gemachten Aufwände zu Unrecht geschätzt und einen pau- schalen Betrag festgelegt, ist an dieser Stelle nochmals auf die zuvor in E. 4.3.2 gemachten Ausführungen zu verweisen. Da im vom Beschwerdeführer eingereich- ten LKB oftmals mehrere Tätigkeiten zusammen aufgeführt und der Stundenauf- wand dafür zusammengerechnet wurde, ist es nicht möglich, den für eine Tätigkeit geltend gemachten Zeitaufwand genau herauszulesen und anschliessend zu beur- teilen, ob dieser angemessen ist oder nicht. Wie bereits dargelegt bleibt, der den Kostenentscheid fällenden Behörde daher gar keine andere Möglichkeit, als festzu- legen, welcher Stundenaufwand pro Tätigkeit angemessen erscheint. 4.7.1 Für das Aktenstudium hat die Staatsanwaltschaft einen Aufwand von 10 Stunden als geboten erachtet. Zur Begründung wird angeführt, dass zwei der drei Bundes- ordner, welche die Akten umfassen, aus Beilagen zur Anzeige bestehen. Inwiefern der Umstand, dass es sich bei einem Teil der Akten um Beilagen handelt, Auswir- kungen auf die Dauer des Aktenstudiums haben sollte, ist jedoch nicht ersichtlich, zumal es im Sinne einer sorgfältigen Mandatsführung offensichtlich geboten er- scheint, dass die amtliche Verteidigung auch die zur Strafanzeige gehörenden Bei- lagen sichtet. Wie bereits zuvor (E. 4.4, dritter Abschnitt) erwähnt, bestehen die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten zudem nicht – wie in der Einstellungsver- fügung erwähnt – aus drei, sondern aus vier Bänden (zwei breite und zwei schmale Ordner). Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, den von der Staats- anwaltschaft für das Aktenstudium festgelegten Aufwand zu erhöhen. Alles in allem erscheint ein Aufwand von insgesamt 14 Stunden für das Studium der vorliegenden Akten angemessen, entsprechend ist der von der Staatsanwaltschaft dafür festge- setzte Zeitaufwand um 4 Stunden zu erhöhen. 4.7.2 Vom Beschwerdeführer wird weiter vorgebracht, die Staatsanwaltschaft habe sei- nen Aufwand für die beiden Siegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmenge- richt zu Unrecht gekürzt. Dazu führt er zusammengefasst aus, der dafür angefalle- ne Aufwand von 41 Stunden erscheine auf den ersten Blick hoch, sei aber auf- grund der konkreten Umstände gerechtfertigt, zumal es beide Male um die Abwehr von widerrechtlichen Zwangsmassnahmen gegangen und die Angelegenheit so- wohl rechtlich wie auch tatsächlich anspruchsvoll gewesen sei. Dies habe eines er- heblichen zeitlichen Aufwandes an Aktenstudium (eine vertiefte Auseinanderset- zung mit der Strafanzeige inkl. Beilagen) sowie eines sorgfältigen Redigierens der Stellungnahmen zuhanden des Zwangsmassnahmengerichtes bedurft. Weiter weist er darauf hin, dass gerade diese beiden Eingaben für den vom Beschwerde- führer vertretenen Beschuldigten erfolgreich ausgegangen seien und hält fest, dass ein Abstützen auf den quantitativen Umfang «von Eingaben an die Staatsanwalt- schaft» respektive auf die diesbezügliche Seitenzahl willkürlich erscheine. Die Staatsanwaltschaft hat für das Verfassen der beiden Stellungnahmen einen Aufwand von gesamthaft 18 Stunden als geboten erachtet. Dies erscheint mit Blick 13 auf den Inhalt der beiden Eingaben sowie deren Umfang von 11 bzw. 15 Seiten tatsächlich wenig. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von total 41 Stunden ist für das Verfassen von zwei Stellungnahmen demgegenüber deutlich zu hoch, entspricht diese Stundenanzahl praktisch einer ganzen Arbeitswoche. Hinzu kommt, dass in den geltend gemachten 41 Stunden nebst dem Verfassen der jeweiligen Stellungnahmen zahlreiche weitere Aufwendungen wie beispielswei- se Aktenstudium sowie Telefonate mit dem Klienten, Rechtsanwältin D.________ und dem Zwangsmassnahmengericht enthalten sind. Der gebotene Stundenauf- wand für diese Tätigkeiten wurde jedoch bereits separat festgesetzt (vgl. zuvor, E. 4.5 ff. und 4.7.1), weshalb an dieser Stelle nur noch der reine Aufwand für das Ver- fassen der Stellungnahmen berücksichtigt werden kann. Im LKB wird das Verfas- sen der ersten Stellungnahme am 28. Mai 2021, am 31. Mai 2021 und am 1. Juni 2021 aufgeführt (unter «Arbeiten Stellungnahme» bzw. «Arbeiten Stellungnahme Entsiegelung»), wobei im dafür angegebenen Stundenaufwand von gesamthaft 20 Stunden jeweils noch weitere, bereits an anderer Stelle berücksichtigte Tätigkeiten inkludiert sind. Insgesamt erscheint für das Verfassen erste Stellungnahme – unter Abzug des Zeitaufwandes für die weiteren Tätigkeiten – ein Stundenaufwand von 14 Stunden angemessen. Das Verfassen der zweiten Stellungnahme wird im LKB am 19. Juli 2021, am 20. Juli 2021, am 21. Juli 2021 und am 28. Juli 2021 aufge- führt (unter «Arbeiten Stellungnahme K ZMG» bzw. «Arbeiten Stellungnahme» bzw. «Abschlussarbeiten Stellungnahme KZMG 21 828»), wobei auch hier im an- gegebenen Zeitaufwand von gesamthaft 13 Stunden noch weitere Arbeiten inklu- diert sind, die bereits an anderer Stelle berücksichtigt wurden. Alles in allem er- scheint für das Verfassen der zweiten Stellungnahme – wiederum unter Abzug des Zeitaufwandes für die weiteren Tätigkeiten – ein Aufwand von 10 Stunden ange- messen. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der zweiten Stellungnahme teilweise Passagen aus der ersten Stellungnahme übernommen werden konnten. Für das Verfassen der beiden Stellungnahmen im Siegelungsverfahren erscheint daher ein gesamthafter Aufwand von 24 Stunden angemessen und der von der Staatsanwaltschaft dafür festgesetzte Zeitaufwand ist entsprechend um 6 Stunden zu erhöhen. 4.7.3 Durch die Staatsanwaltschaft wurde für die Schreiben vom 17. Mai 2021 betreffend Unverwertbarkeit der Aussagen aus der Hausdurchsuchung sowie vom 7. März 2023 betreffend Stellungnahme zur Anzeige E.________ weiter ein Aufwand vom je einer Stunde als angemessen erachtet. Mit Blick auf den Umfang und die nicht allzu hohe Komplexität der beiden Eingaben ist diese Einschätzung nicht zu bean- standen. 4.7.4 Für die restlichen Eingaben erachtet die Staatsanwaltschaft einen Gesamtaufwand von drei Stunden als angemessen und begründet diese Einschätzung damit, dass es sich dabei um übliche Anwaltskorrespondenz ohne besondere Schwierigkeiten handle. Soweit darunter das Gesuch um Akontozahlung, die mehrfachen Nachfra- gen bezüglich Sachstand, das Gesuch um 2. Siegelung, der Antrag betreffend die Löschung von Daten sowie die Eingabe vom 7. Juni 2023 zur angesetzten Frist gemäss Art. 318 StPO bzw. Einreichung der (ersten) Kostennote subsumiert wer- 14 den, teilt die Beschwerdekammer die Ansicht der Staatsanwaltschaft; die diesbe- züglichen Schreiben können tatsächlich als Standardeingaben bezeichnet werden und deren Abfassung sollte relativ rasch möglich sein. Ein Zeitaufwand von ge- samthaft drei Stunden erscheint dafür daher ausreichend; darin sind zudem auch die ebenfalls als Standardeingaben zu bezeichnenden Fristerstreckungsgesuche inkludiert. Von den restlichen Eingaben auszunehmen ist jedoch die Eingabe vom 25. Okto- ber 2022 betreffend Antrag auf Einstellung und Desinteresseerklärung, die insge- samt mehr Zeit in Anspruch genommen haben dürfte, als das Verfassen einer Standardeingabe. Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer im Vorfeld dieser Eingabe – wie er auch in der Beschwerde sinn- gemäss geltend macht – Aufwendungen unternommen hat, welche im Ergebnis zum Erhalt der Desinteresseerklärung geführt haben. So dürfte ein gewisser Koor- dinationsaufwand mit der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft erforderlich ge- wesen sein. Im LKB sind nebst den Arbeiten an der Eingabe selbst («Arbeiten Bf an StA BEMI (Antrag auf Einstellung)»), ein Brief an und ein Telefonat mit Rechts- anwalt J.________ sowie ein Brief von Rechtsanwalt K.________ aufgeführt. Ins- gesamt erscheint ein Aufwand von 3 Stunden für das Verfassen der Eingabe sowie die damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten angemessen. Ebenfalls von den restlichen Eingaben auszunehmen ist die Eingabe vom 18. Fe- bruar 2022 betreffend Ersuchen um Zustellung einer Sistierungsverfügung. Diese dürfte ebenfalls etwas mehr Aufwand verursacht haben als eine Standardeingabe, zumal der Beschwerdeführer gleichzeitig mehrere Beilagen einreichte, mit denen er sich im Vorfeld der Eingabe befasst haben dürfte. Im LKB wird diese Eingabe am 16. und am 18. Februar 2022 erwähnt («Eingabe machen betreffend Stand BVGer» bzw. «Arbeiten Eingabe Sistierung» bzw. «Eingabe Sistierung Verfahren»). Auch hier sind jedoch im angegebenen Zeitaufwand von total 2 Stunden noch weitere Tätigkeiten wie Telefonate mit dem Klienten und der Staatsanwaltschaft inkludiert, die bereits anderenorts berücksichtigt wurden. Insgesamt erscheint für die Eingabe vom 18. Februar 2022 ein Zeitaufwand von 1 Stunde gerechtfertigt. 4.7.5 Für zusätzliche diverse Besprechungen und Korrespondenzen mit dem Mandanten erachtet die Staatsanwaltschaft einen Aufwand von gesamthaft 4 Stunden als an- gemessen. Mit Blick darauf, dass die Bedeutung der Streitsache für den Beschul- digten leicht überdurchschnittlich gewesen sein dürfte, erscheint eine Erhöhung des staatsanwaltschaftlich festgesetzten Stundenaufwandes angebracht. Die gemäss LKB diesbezüglich ersichtlichen Aufwände von 26 Telefonaten und 31 Mailkontakten erscheinen jedoch relativ hoch, zumal – wie sich der Beschwerde entnehmen lässt – bereits eine Erstbesprechung von zwei Stunden stattgefunden hat. Weiter dürfte es sich bei den E-Mails teilweise um blosse Weiterleitungen von Doppeln handeln. Insgesamt erscheint für die zusätzlichen Kontakte des Be- schwerdeführers mit dem Beschuldigten ein Zeitaufwand von total 7 Stunden an- gemessen; entsprechend ist der von der Staatsanwaltschaft dafür festgesetzte Aufwand um 3 Stunden zu erhöhen. 4.7.6 Für das Prüfen der Kostennote und das Verfassen der Stellungnahme vom 18. September 2023 hat die Staatsanwaltschaft einen Zeitaufwand von vier Stun- 15 den angerechnet. Diese Stellungnahme dürfte im Zeitraum zwischen dem 21. Au- gust und dem 18. September 2023 verfasst worden sein. In diesem Zeitraum wird gemäss LKB ein Zeitaufwand von total 8 Stunden geltend gemacht. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass in diesen 8 Stunden nebst dem Aufwand für das Verfassen der Stellungnahme auch weitere Aufwände wie beispielsweise Aktenstudium sowie Te- lefonate mit der Staatsanwaltschaft oder dem Klienten enthalten sind. Der Aufwand für diese weiteren Tätigkeiten wurde bereits an anderer Stelle berücksichtigt. Für das reine Verfassen der Stellungnahme und die diesbezüglichen Abschlussarbei- ten erscheint der von der Staatsanwaltschaft festgelegte Stundenaufwand von vier Stunden angemessen. 4.7.7 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Aufwandposition «AS HD-Befehl vom 06.05.2021; Teilnahme DEV POL und Be mit Klient (vgl. LKB Eintrag Nr. 2)» zu Unrecht um dreissig Minuten auf vier Stunden gekürzt. Dabei habe sie ausser Acht gelassen, dass zum notwendigen Zeitaufwand eines amtlichen Verteidigers auch die Teilnahme an Verhandlungen samt hierfür notwendiger Wegzeit gehöre. Somit sei dem Beschwerdeführer nebst der effekti- ven Dauer der Einvernahme (1 Stunde 30 Minuten), des Verlesens und der Kon- trolle des Protokolls (rund 30 Minuten) sowie der Vor- und Nachbesprechung mit dem Klienten (2 Stunden; erstmalige sachverhaltsmässige Instruktion und Bespre- chung des weiteren Vorgehens) auch die Wegzeit von seinem Büro in Bern nach M.________ (Ortschaft) an den damaligen Wohnort seines Klienten sowie ansch- liessend zum Polizeiposten M.________ (Ortschaft) und für den Rückweg in das Büro als gebotener Zeitaufwand zu berücksichtigen. Die dafür benötigte Wegzeit betrage gemäss Routenplaner insgesamt rund eine Stunde. Bei seiner diesbezüglichen Rüge verkennt der Beschwerdeführer, dass die Reise- zeit eines Anwaltes im Kanton Bern nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honor- arzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen ist. Dabei beträgt der Honorarzu- schlag für eine Reisezeit ab einer Stunde CHF 75.00 (vgl. dazu zuvor in E. 3.3 ge- machte Ausführungen). Der Beschwerdeführer macht eine Reisezeit von einer Stunde geltend, was mit Hinblick darauf, dass er nicht nur von seinem Büro nach M.________ (Ortschaft) und zurückreisen musste, sondern auch noch innerhalb von M.________ (Ortschaft) eine Wegstrecke zwischen dem Wohnort seines Klien- ten und dem Polizeiposten zurückzulegen hatte, nicht zu beanstanden ist. Entspre- chend ist ihm zusätzlich zu seinem Honorar ein Reisezuschlag von CHF 75.00 zu entrichten. 4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Aufwand zwar deutlich zu hoch, aber die von der Staatsanwaltschaft vor- genommene Kürzung von rund 50 % übermässig und damit nicht haltbar ist. Gestützt auf die zuvor gemachten Ausführungen ist der von der Staatsanwaltschaft als geboten erachtete Aufwand von 45 Stunden um 22 Stunden (5 Stunden für die zu Unrecht nicht berücksichtigten Tätigkeiten und 17 Stunden für den bezüglich ei- niger Tätigkeiten zu stark gekürzten Zeitaufwand) zu erhöhen, so dass schliesslich ein entschädigungspflichtiger Stundenaufwand von gesamthaft 67 Stunden resul- tiert. Zusätzlich ist dem Beschwerdeführer ein Reisezuschlag von CHF 75.00 zu entrichten. 16 Zusammengefasst resultiert folgendes Honorar: Amtliches Honorar (67 Stunden à CHF 200.00) CHF 13'400.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen (MWST-pflichtig) CHF 337.30 Mehrwertsteuer 7.7 % (auf 13'812.30) CHF 1’063.55 Total CHF 14'875.85 Die Beschwerde wird somit insoweit gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer in Abänderung von Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung ein Honorar von CHF 14'875.85 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen wird. Durch die Staats- anwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juni 2022 eine Akontozahlung in der Höhe von CHF 14'628.70 ausbezahlt. Abzüglich dieses Vor- schusses sind ihm daher noch CHF 247.15 zu entrichten. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer teilweise kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die Differenz zum bereits von der Staatsanwaltschaft anerkannten Honorar ist der Beschwerdeführer zu rund der Hälfte mit seinem Begehren durchgedrungen. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. 6. Der Beschwerdeführer macht für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'907.35 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, wobei seine Honorarnote vom 17. November 2023 zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; 6B_997/2020 vom 18. No- vember 2021 E. 3.2.2; je mit Hinweisen), wird dem Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 953.70 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Diese wird mit den für das Beschwerdeverfahren aufzuerle- genden Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Dem Beschwerdeführer ist daher für das Beschwerdeverfahren ein Betrag von CHF 353.70 (inkl. Auslagen und MWST) auszubezahlen. 17 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Ziff. 5 des Disposi- tivs der Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 21 9884 vom 16. Okto- ber 2023 wird das Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ auf CHF 14'875.85 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und festgestellt, dass – abzüglich der bereits entrichteten Akontozahlung von CHF 14'628.70 – ein Restbetrag von CHF 247.15 verbleibt, der durch die Staatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer auszu- richten ist. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 953.70 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Ent- schädigung wird mit den auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren somit eine Entschädi- gungsrestanz von CHF 353.70 ausbezahlt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (direkt – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (per Kurier) - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin 1, v.d. Rechtsanwalt J.________ (per B-Post) - dem Straf- und Zivilkläger 2, v.d. Rechtsanwalt L.________ (per B-Post) 18 Bern, 3. Mai 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Baloun i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 19