5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte hat keine förmlichen Anträge gestellt und auf die Geltendmachung einer Parteientschädigung ausdrücklich verzichtet (vgl. WEH- RENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,