Eine Verurteilung des Beschuldigten allein gestützt auf die – nicht durchwegs schlüssigen – Aussagen des Beschwerdeführers erscheint von vornherein als sehr unwahrscheinlich. Es sind auch keine weiteren konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung eingestellt hat (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.