Die Einholung eines unfallmechanischen Gutachtens ist demnach ebenfalls nicht zielführend. 4.5 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft demnach richtigerweise geschlussfolgert, dass bei der vorliegenden Sach-/Beweislage keine zureichenden Anhaltspunkte für eine durch den Beschuldigten begangene Sorgfaltspflichtverletzung, insbesondere durch ein Überholmanöver mit zu geringem Abstand, vorliegen. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» wurde damit nicht verletzt. Eine Verurteilung des Beschuldigten allein gestützt auf die – nicht durchwegs schlüssigen – Aussagen des Beschwerdeführers erscheint von vornherein als sehr unwahrscheinlich.