Dasselbe gilt betreffend den Antrag auf Einholung eines Gutachtens bei der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) über das Unfallgeschehen. Es ist offenkundig, sollte es zu einem Kontakt zwischen dem Anhänger des Beschuldigten und dem Beschwerdeführer resp. dessen E-Bike gekommen sein, ein Sturz des Beschwerdeführers eine schlüssige Folge ist. Als Ursache für diesen Sturz sind indes auch andere Versionen denkbar (insbesondere ein Fahrfehler des Beschwerdeführers). Die Einholung eines unfallmechanischen Gutachtens ist demnach ebenfalls nicht zielführend.