Zudem kann bereits der Dokumentation des Unfalldienstes der Kantonspolizei Bern vom 26. September 2022 entnommen werden, dass kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten nachgewiesen werden konnte. Von einem verkehrstechnischen Gutachten des Dynamic Test Center sind deshalb keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten, womit auf dessen Einholung verzichtet werden kann (Art. 139 Abs. 2 StPO). Dasselbe gilt betreffend den Antrag auf Einholung eines Gutachtens bei der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) über das Unfallgeschehen.