vgl. auch bereits die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2023 betreffend die Abweisung der Beweisanträge). Zumal weder der genaue Unfallort ermittelt werden konnte noch klar ist, wo und mit welchem Winkel der Beschuldigte den Beschwerdeführer effektiv überholte und wo genau sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt befand, ist nicht davon auszugehen, dass es möglich sein wird festzustellen, welche Platzverhältnisse beim Überholmanöver tatsächlich herrschten.