Soweit der Beschwerdeführer zusätzliche Beweise erhoben haben will, ist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung sowie der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu verweisen (vgl. E. 3.2 und 3.4 hiervor; vgl. auch bereits die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2023 betreffend die Abweisung der Beweisanträge).