Auch aus der (nicht genauer bekannten) Endlage des E-Bikes des Beschwerdeführers sowie der Art und Weise seines Sturzes kann nichts den Beschuldigten hinreichend Belastendes abgeleitet werden. Ein Sturz nach links hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht unweigerlich die Annahme zur Folge, dass dieser durch den Anhänger des Fahrzeuges des Beschuldigten touchiert worden ist. Es sind auch andere alternati-