Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht tatsächlich Erlebtes wiedergab, sondern einzig versuchte, den Unfallhergang nachträglich entsprechend seinen Vermutungen zu rekonstruieren. Auch weitere Aussagen des Beschwerdeführers deuten hierauf hin (vgl. das Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. Mai 2022: «Ich bin mir sicher, dass der Anhänger mich touchierte, ich bin nicht einfach so gestürzt»; Z. 88, 94 f., 114 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 4. Mai 2023: «Ich gehe davon aus, dass er wieder nach rechts gelenkt hat und irgendwo im hinteren Teil hat mich der Anhänger «verwütscht»»;