Zumal die Markierung des Fahrradstreifens erst kurz vor der mutmasslichen Unfallstelle wieder beginnt (von der Polizei angetroffene, veränderte Lage des E-Bikes: nach etwas mehr als drei Streifen des wiederbegonnenen Fahrradstreifens), bestehen grosse Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer im Rückspiegel tatsächlich erkennen konnte, wie das Fahrzeug des Beschuldigten vor dem Überholen auf dem Fahrradstreifen gefahren war. Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht tatsächlich Erlebtes wiedergab, sondern einzig versuchte, den Unfallhergang nachträglich entsprechend seinen Vermutungen zu rekonstruieren.