dessen Anhänger touchiert worden sein soll. Insbesondere bei einem Touchieren der Hüfte wäre zudem ein Sturz eher nach rechts zu erwarten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer an der Einvernahme vom 4. Mai 2023 neu geltend machte, dass er in seinem Rückspiegel gesehen habe, wie der Beschuldige mit seinem Fahrzeug auf dem Fahrradstreifen gefahren sei (Z. 85 f. des Protokolls), mutet seltsam an.