tes der Kantonspolizei Bern vom 26. September 2022 (S. 2) ergibt sich demgegenüber, dass sich die Ladekante des Anhängers des Beschuldigten unterhalb des fraglichen Lenkerendes des E-Bikes des Beschwerdeführers befunden haben musste (vgl. anschaulich die Fotos Nr. 15-18), was ein direktes Touchieren der Lenkstange durch den Anhänger als wenig einleuchtend erscheinen lässt. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Mai 2023 relativierte der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Aussagen in Kenntnis der Dokumentation des Unfalldienstes und machte neu geltend, nicht zu wissen, wo am Fahrrad ihn der Anhänger erwischt habe (Z. 93 f. des Protokolls).