Eine Spurensicherung direkt an der Unfallstelle war damit aber so oder anders nicht mehr möglich, womit denkbar ist, dass die Polizisten den Beschuldigten bzw. dessen Kollegen aufgefordert haben, das Fahrzeug auf die andere Strassenseite zu stellen, damit der Verkehr nicht weiter behindert wird. Angesichts dessen und da die Aussagen des Beschwerdeführers allein nicht als hinreichendes Anklagefundament genügen, erübrigt es sich, dieser Frage durch Befragung der Polizisten weiter nachzugehen. Ohnehin scheint fraglich, ob sich die Polizisten nach Ablauf von zwei Jahren noch an dieses Detail zu erinnern vermöchten.