Soweit der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten in Abrede stellt, da dieser ausgesagt habe, ein Kollege habe das Fahrzeug auf Geheiss der Polizei auf die andere Strassenseite gefahren, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht angeführt wurde, befand sich der Lieferwagen gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 5. August 2022 (S. 5) nicht mehr in der Unfallendposition.