Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner Einvernahmen vom 13. Mai 2022 und 4. Mai 2023 aus, er habe das Fahrrad vor sich gesehen, sei nach links ausgeschwenkt und normal weitergefahren. Als das Fahrrad in der Mitte des Anhängers gewesen sei, habe er etwas gehört und gesehen, dass das Fahrrad am Boden gewesen sei. Diese Aussagen zum Überholmanöver erscheinen insgesamt grundsätzlich in sich stimmig. Soweit der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten in Abrede stellt, da dieser ausgesagt habe, ein Kollege habe das Fahrzeug auf Geheiss der Polizei auf die andere Strassenseite gefahren, kann ihm nicht gefolgt werden.