Inwiefern die Fotos des Unfalldienstes den Beschuldigten belasten sollen (vgl. N. 24 der Beschwerde), ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht weiter begründet. Allein der Umstand, dass aus der Fotodokumentation ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer mutmasslich eher in einem Strassenbereich gestürzt ist, in welchem der Fahrradstreifen wieder markiert ist, spricht nicht ohne weiteres dafür, dass er vom Beschuldigten touchiert worden und deshalb gestürzt ist. Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner Einvernahmen vom 13. Mai 2022 und 4. Mai 2023 aus, er habe das Fahrrad vor sich gesehen, sei nach links ausgeschwenkt und normal weitergefahren.