Als objektives Beweismittel liegt die Dokumentation des Unfalldienstes der Kantonspolizei Bern vom 26. September 2022 vor. Gemäss dieser konnten keine Kontaktspuren – weder am E-Bike des Beschwerdeführers noch am Lieferwagen oder Anhänger des Beschuldigten, insbesondere auch nicht an dessen rechten Rückspiegel oder an den rechten Seitenläden – festgestellt werden. Das einzige vorliegende objektive Beweismittel vermag somit die Version des Beschwerdeführers nicht zu bekräftigen. Inwiefern die Fotos des Unfalldienstes den Beschuldigten belasten sollen (vgl. N. 24 der Beschwerde), ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht weiter begründet.