10 und sich verletzt habe. Der Beschuldigte stellt demgegenüber in Abrede, den Beschwerdeführer zu knapp überholt zu haben und mit diesem kollidiert zu sein. Aussagekräftige Aussagen von unabhängigen Drittpersonen liegen nicht vor. Der als Zeuge befragte Mitfahrer des Beschuldigten, G.________, konnte keine sachdienlichen Angaben machen. Der zweite Mitfahrer des Beschuldigten, H.________, konnte aufgrund unbekannten Aufenthalts nicht einvernommen werden. Als objektives Beweismittel liegt die Dokumentation des Unfalldienstes der Kantonspolizei Bern vom 26. September 2022 vor.