markiert war (das E-Bike des Beschwerdeführers liegt gemäss der Fotodokumentation des Unfalldienstes Anfangs des vierten markierten Fahrradstreifens, d.h. relativ zu Beginn der wieder begonnenen Fahrradstreifenmarkierung). Der Umstand, dass die Unfallstelle offenbar eher im Bereich der kurz zuvor wieder begonnenen Fahrradstreifenmarkierung liegt, ändert indes nichts daran, dass vorliegend keine genügenden Belastungstatsachen vorliegen, welche eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher oder gleich wahrscheinlich erscheinen lassen wie ein Freispruch.