Deren Feststellungen stehen vielmehr im Einklang mit den Sachverhaltserhebungen der Kantonspolizei Bern sowie den örtlichen Gegebenheiten. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf S. 3 f. der angefochtenen Verfügung betreffend die fehlende Markierung beziehen sich offensichtlich nicht auf die eigentliche Unfallstelle - der genaue Ort der Unfallstelle kann anhand der vorliegenden Unterlagen nicht eruiert werden, da sich sowohl das Fahrzeug des Beschuldigten als auch das E-Bike des Beschwerdeführers beim Eintreffen des Unfalldienstes bereits in veränderter Position befunden haben –,