Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen- Delikt» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 4.3 Der fahrlässigen einfachen Körperverletzung macht sich nach Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;