Auch dies sei korrekt. Der Beschwerdeführer verkenne, dass es eindeutige Sachverhaltsfeststellungen gebe, die gegen eine Kollision zwischen Fahrrad und Anhänger sprächen. So habe die Staatsanwaltschaft die Aussagen der Beteiligten eingehend gewürdigt und klar aufgezeigt, weshalb nicht einfach auf die Aussagen des Beschwerdeführers, welche im Wesentlichen nichts anderes als eine gemutmasste Konstruktion des Unfallhergangs darstellten, abgestützt werden könne. Es sei zudem unbestritten, dass seitens der Kantonspolizei keinerlei Kontaktspuren hätten festgestellt werden können.