Aus der Fotodokumentation gehe hervor, dass die Markierung des Fahrradstreifens erst kurz vor der Unfallstelle beginne. Somit sei die Schlussfolgerung, dass grosse Zweifel daran bestünden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Rückspiegel habe erkennen können, wie das Zugfahrzeug vor dem Überholen auf dem Radstreifen gefahren sei, nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft habe nicht betreffend die eigentliche Unfallstelle, sondern in Bezug auf die kurz davor befindliche Bushaltestelle ausgeführt, dass dort noch kein Radstreifen markiert sei. Auch dies sei korrekt.