Das vom Beschwerdeführer beantragte verkehrstechnische Gutachten des Dynamic Test Centers würde keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse liefern, welche nicht bereits dem Bericht des Unfalldienstes entnommen werden könnten. Das Gutachten bei der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik über das Unfallgeschehen sei unerheblich. Es lägen keine genügenden Belastungstatsachen dafür vor, dass der Beschuldigte den Sturz des Beschwerdeführers und damit die Verletzungen verursacht habe. Gleichermassen lägen keine genügenden Belastungstatsachen dafür vor, dass der Beschuldigte eine Verkehrsregel missachtet habe.