Auch wenn der Beschwerdeführer auf dem Radstreifen gefahren sei, sei damit nicht gesagt, dass er vom Beschuldigten touchiert worden und deshalb gestürzt sei. Keine der Erstaussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers sei glaubhafter als die andere. Objektive Beweismittel, welche für die eine oder andere Version sprächen, lägen nicht vor. Das vom Beschwerdeführer beantragte verkehrstechnische Gutachten des Dynamic Test Centers würde keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse liefern, welche nicht bereits dem Bericht des Unfalldienstes entnommen werden könnten.