7 derter Position befunden hätten. Gestützt auf den Polizeibericht und die Aussagen der Beteiligten (Erstaussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers) sei aber eher davon auszugehen, dass die Kollision in einem Bereich stattgefunden habe, wo der Fahrradstreifen schon wieder markiert gewesen sei. Dies ändere aber nichts am Beweisschluss, wonach keine genügenden Belastungstatsachen vorlägen. Auch wenn der Beschwerdeführer auf dem Radstreifen gefahren sei, sei damit nicht gesagt, dass er vom Beschuldigten touchiert worden und deshalb gestürzt sei.