Der Beschuldigte habe ausgesagt, dass er geradeaus der Mittellinie entlanggefahren sei. Damit könne der seitliche Abstand wie auch das Befahren des Radstreifens nachvollzogen werden. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme fest, der genaue Ort der Kollisionsstelle könne anhand der vorliegenden Unterlagen nicht eruiert werden, da sich sowohl das Fahrzeug des Beschuldigten als auch das E-Bike des Beschwerdeführers beim Eintreffen des Unfalldienstes bereits in verän-