Ein Radfahrer falle nicht einfach so nach links auf die Strasse hinaus. Gestützt auf die vorliegenden Beweismittel könne kein anderer Schluss gezogen werden, als dass sich der Sachverhalt und der Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten genauso präsentiere, wie er (der Beschwerdeführer) ihn stets geschildert habe. Der Beschuldigte habe seine Sorgfaltspflicht als Fahrer des Lieferwagens verletzt, indem er ihn mit ungenügendem seitlichen Abstand überholt und seinen Radstreifen befahren habe, es dadurch zum Kontakt mit ihm gekommen und er deswegen links auf die Fahrbahn gefallen sei und sich verletzt habe.