Eine Konfrontation mit dem anwesenden Polizisten würde dies klären. Auch wenn man den Aussagen des Beschuldigten folgen würde, wonach er geradeaus der Mittellinie entlanggefahren sei, würde eine Expertise aufzeigen, dass diese Fehleinschätzung des Beschuldigten ihm (dem Beschwerdeführer) zum Verhängnis geworden sei. Wenn das Zugfahrzeug nach einer Verengung der Mittellinie folge, so gelte dies eben gerade noch nicht für den Anhänger. Dieser ziehe erst später nach. Der Beschuldigte habe das Manöver zu früh begonnen oder zu wenig ausgeholt.