SR 741.11) verletzt. Er habe ihn mit einem ungenügenden seitlichen Abstand überholt und auf dem Radstreifen behindert. Er (der Beschwerdeführer) sei aufgrund der Missachtung dieser Verkehrsregeln verletzt worden. Des Weiteren habe die Staatsanwaltschaft den Grundsatz in dubio pro duriore verletzt. Aus dem Nichtvorhandensein von objektiven Beweismitteln dürfe nicht auf Beweislosigkeit geschlossen werden. Vielmehr sei aus seinen Aussagen und denjenigen des Be-