3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Begründung der Einstellung basiere auf einer falschen Sachverhaltsannahme. Es treffe nicht zu, dass sich die Unfallstelle kurz nach der Bushaltestelle befinde, wo noch kein Radstreifen markiert sei. Sowohl er wie auch der Beschuldigte und der Bericht des Unfalldienstes zeigten auf, dass die Kollision nach dem Wiederbeginn des Radstreifens stattgefunden habe. Er sei angefahren worden, als er auf dem Radstreifen gefahren sei. Der Beschuldigte habe Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 40 Abs. 3 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) verletzt.