Es ist offenkundig, dass sollte es zu einem Kontakt zwischen dem Anhänger und dem Ellbogen des Privatklägers gekommen sein, ein Sturz eine schlüssige Folge ist. Zusammengefasst liegen damit keine genügenden Belastungstatsachen dafür vor, dass der Beschuldigte den Sturz des Privatklägers und damit die Verletzungen des Privatklägers verursacht hätte. Weiter liegen auch keine genügenden Belastungstatsachen dafür vor, dass der Beschuldigte eine Verkehrsregel missachtet hätte. Das Verfahren wird deshalb eingestellt.