Nichts Anderes geht schliesslich auch aus der Antwort des Privatklägers auf die Frage, woran er gemerkt habe, dass er vom Anhänger erwischt worden sei, hervor, weil es ihm den Lenker verdreht habe. Gesamthaft gesehen stellen deshalb die Aussagen des Privatklägers keine genügenden Belastungstatsachen dafür dar, dass der Anhängerzug das Fahrrad des Privatklägers tatsächlich touchiert hätte. Der Beschuldigte bestreitet einen Kontakt zwischen den Fahrzeugen. Der Zeuge konnte keine sachdienlichen Angaben zum Unfallhergang machen. Als objektives Beweismittel liegt schliesslich noch der Bericht des UD der Kantonspolizei Bern vor.