Die Unfallendlage des Fahrrades befindet sich wenig - etwas mehr als 3 Streifen der unterbrochenen Linie - nach dem Wiederbeginn des markierten Radstreifens. Unter diesen Umständen bestehen grosse Zweifel daran, dass der Privatkläger tatsächlich im Rückspiegel erkennen konnte, wie das Zugfahrzeug vor dem Überholen auf dem Radstreifen fuhr, was ebenfalls darauf hinweist, dass die Aussagen des Privatklägers nicht tatsächlich Erlebtes wiedergeben, sondern vielmehr einer nachträglichen Rekonstruktion des vom Privatkläger vermuteten Unfallhergangs entsprechen.