Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Privatkläger auf der Hauptstrasse E.________ (Örtlichkeit) mit seinem Fahrrad stürzte und sich dadurch einen Knochenbruch im Bereich der Hüftgelenkspfanne zuzog. Fraglich ist, ob der Beschuldigte den Sturz verschuldete, indem dieser den Privatkläger mit seinem Lieferwagen mit Anhänger überholte. Nach Aussagen des Privatklägers habe ihn der Anhänger des Lieferwagens beim Überholen touchiert. Der Privatkläger erlitt bei seinem Sturz erhebliche Verletzungen und wurde in das Inselspital eingeliefert, wo auch am Tag nach dem Unfall die erste Einvernahme des Privatklägers stattfand.