Die Ursache des Sturzes des Beschwerdeführers habe nach der durchgeführten Untersuchung nicht geklärt werden können. Denkbar sei, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug zu wenig beherrscht habe und deshalb gestürzt sei. Genügende Belastungstatsachen dafür würden jedoch nicht vorliegen. 3.2 Die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung betreffend den Beschuldigten begründete die Staatsanwaltschaft wie folgt: Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Privatkläger auf der Hauptstrasse E.________ (Örtlichkeit) mit seinem Fahrrad stürzte und sich dadurch einen Knochenbruch im Bereich der Hüftgelenkspfanne zuzog.