Die Staatsanwaltschaft erwog, gemäss dem Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin könne aus forensisch-toxikologischer Sicht keine Aussage betreffend die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht werden. Da der Beschwerdeführer das Medikament Citalopram ärztlich verschrieben eingenommen habe und sonst keine Anhaltspunkte vorlägen, dass er in einem nicht fahrfähigen Zustand gewesen sei, sei der Tatbestand des Führens eines motorlosen Fahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand nicht erfüllt. Die Ursache des Sturzes des Beschwerdeführers habe nach der durchgeführten Untersuchung nicht geklärt werden können.